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Gegenseitige Rücksichtnahme hilft allen

Vor wenigen Wochen habe ich an dieser Stelle die Regelungen zur „Arbeit im Freien“ veröffentlicht. Mehrere Bürgerinnen und Bürger haben mich zwischenzeitlich darum gebeten, erneut auf die allgemeinen Spielregeln zum Betrieb von Gerätschaften im Freien hinzuweisen. Dieser Bitte komme ich gerne nach, weil es doch selbstverständlich sein sollte, dass auch die Feiertage nicht dazu genutzt werden dürfen, um draußen lärmintensive Arbeiten zu verrichten.

Bei allem Verständnis für die individuellen Freiheiten des Einzelnen, sind die Grenzen des Erlaubten aber für Jedermann und jede Frau beachtlich! An Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam zu hämmern, schweißen oder bohren kann doch wirklich nicht sein! Ich werde zukünftig auch nicht mehr mit einzelnen Störern darüber diskutieren. Soweit mir Bürgerinnenn und Bürger belastbare Daten liefern, werde ich diese – ohne Wenn und Aber – an die Ordnungsverwaltung weitergeben. Dort können Maßnahmen getroffen werden, die zumindest finanziell ordentlich weh tun können.

Ruhezeiten gelten in reinen Wohngebieten an Werktagen von 20 bis 7 Uhr und am gesamten Sonntag bzw. Feiertag. Der Samstag ist hingegen von dieser Verordnung nicht geschützt, auch nicht die Mittagszeit an Werktagen. Für bestimmte Geräte können allerdings weitere zeitliche Betriebseinschränkungen gelten.

Rasenmäher und Kettensägen

Gartengeräte, die viel Krach verursachen, dürfen nicht zu jeder Tageszeit benutzt werden. Laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) sind die Betriebszeiten im Freien genau vorgeschrieben. Die Verordnung betrifft neben Baumaschinen, Reinigungsfahrzeugen auch im privaten Umfeld Gartengeräte wie z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Laubbläser, Schredder, Rasentrimmer oder Vertikutierer.

Auch ein Heimwerker darf die Kreis- und Kettensäge zu den Ruhezeiten nicht anlassen. Mit Rücksicht auf die Nachbarschaft sollten diese Arbeiten auf die lauteren Werktage verschoben werden.

Grillen im Garten

Beim Grillabend gilt eine absolute Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr. Nachbarn müssen daher keine Ruhestörungen durch laute Unterhaltungen oder Musik auf Grillpartys über 22 Uhr hinaus hinnehmen. Wird das von der feierlaunigen Nachbarschaft nicht eingehalten, begeht diese eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belangt werden.

Bei Störungen empfiehlt es sich, grundsätzlich mit dem Verursacher erst einmal zu sprechen und ihn zu bitten, die Betriebszeiten einzuhalten. Sollte dies keinen Erfolg bringen, ist das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur der richtige Ansprechpartner.

Wir hoffen doch alle, dass es dazu nicht kommen muss. Letztlich gilt aber auch, dass die Toleranzgrenzen denjenigen gegenüber, die sich überhaupt nicht an Spielregeln halten wollen, deutlich gesetzt werden sollten. Ein ständiges Akzeptieren und Hinnehmen ist dann auch keine Alternative. Gegenseitige Rücksichtnahme hilft allen!

Bernd Labonte, Ortsbürgermeister

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