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OSZE: Notstand muss zeitlich begrenzt sein

WARSCHAU, 30. März 2020 (wiw) – Neu ausgerufene Ausnahmezustände müssen eine zeitliche Begrenzung und eine parlamentarische Kontrolle beinhalten, erklärte jetzt die Direktorin des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Ingibjörg Sólrún Gísladóttir.

Notstandsgesetze, die von den Regierungen in der gesamten OSZE-Region verabschiedet werden, müssen eine zeitliche Begrenzung enthalten und die parlamentarische Kontrolle garantieren, sagte die Direktorin des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte vor einer Abstimmung in Ungarn, mit der die zuvor in dem EU-Mitgliedstaat verabschiedeten Notstandsmaßnahmen verlängert werden sollten. Das BDIMR überwacht systematisch den Inhalt und die Folgen der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ausgerufenen Ausnahmezustände.

„Es ist klar, dass die Staaten rasch handeln müssen, um ihre Bevölkerung vor der COVID-19-Pandemie zu schützen, und ich verstehe, dass dazu außerordentliche Maßnahmen erforderlich sein können“, sagte die BDIMR-Direktorin. „Ein Ausnahmezustand muss jedoch – wo auch immer er erklärt wird und aus welchem Grund auch immer – seinem Ziel angemessen sein und darf nur so lange bestehen, wie unbedingt notwendig ist.“

Alle OSZE-Länder haben sich zur Wahrung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verpflichtet, und zwar auch während des Ausnahmezustands. Dies bedeutet, dass die Notstandsgesetzgebung nur vorübergehend sein kann und einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen sollte.

„Ich habe der ungarischen Regierung gegenüber meine Besorgnis über den Kontext der heutigen Abstimmung und die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen zum Ausdruck gebracht“, sagte Gísladóttir. „Gleichzeitig habe ich die Gelegenheit genutzt, um die Unterstützung, Hilfe und das Fachwissen des BDIMR anzubieten, um Mittel und Wege zu finden, auf diese Krise in voller Übereinstimmung mit den OSZE-Verpflichtungen und dem Völkerrecht zu reagieren.

Am 20. März legte die ungarische Regierung einen Gesetzesentwurf vor, der den derzeitigen „Gefahrenzustand“ ausdehnen und der Regierung die Befugnis geben würde, per Dekret ohne jegliche parlamentarische Kontrolle oder festgelegte zeitliche Begrenzung zu regieren. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, die Epidemie zu verhindern, zu bewältigen und zu beseitigen und den von ihr verursachten Schaden zu mildern, aber tatsächlich würde es der Regierung ermöglichen, ohne Beteiligung des Parlaments weitere Maßnahmen zu ergreifen, die als auf dieses Ziel anwendbar angesehen werden.

Nach dem Völkerrecht sollten Notstandsgesetze und -maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein. Sie müssen weiterhin einer sinnvollen legislativen und gerichtlichen Kontrolle unterliegen und regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin notwendig, verhältnismäßig und geeignet sind, der Bedrohung, die zu ihrer Einführung führte, zu begegnen.

Alle Länder in der gesamten OSZE-Region haben sich verbindlich verpflichtet, dass der Rückgriff auf den Ausnahmezustand „weder zur Untergrabung der demokratischen Verfassungsordnung noch zur Zerstörung der international anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten verwendet werden darf“ (Moskau 1991).

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