Wenn das Grillen zum Streitobjekt wird

Auf Bitten und Anregung bin ich gehalten auf Nachfolgendes hinzuweisen:

So schön der Sommer und das mit ihm verbundene Grillen sind – leider ist dies nicht selten mit Streitigkeiten unter Nachbarn verbunden oder zumindest doch der Uneinigkeit darüber, wer wie oft und auf welche Weise grillen darf.

Sobald die Tage länger und wärmer werden, zieht es die Menschen raus ins Freie, und des Deutschen liebste Freizeitbeschäftigung ist das Grillen. Doch so beliebt das Grillen auch ist, es ist speziell für die Nachbarn häufig genug ein Grund zum Streiten. Entweder, weil der Qualm vom Grill in das Nachbarhaus zieht, oder auch, weil die Party im Freien schlicht zu laut wird. Doch wichtig ist es zu wissen, was eigentlich laut Gesetzt erlaubt ist und was nicht. Ganz generell ist hierbei das Gebot der Rücksichtnahme oberstes Prinzip, dass bedeutet dass ein jeder Rücksicht auf die Bedürfnisse des anderen nehmen sollte. Es kann also nicht schaden, den Nachbarn vorher über den Grillabend zu informieren und den Grill dann so aufzustellen, dass der Qualm ihm nicht in das Haus weht.

Vor allem bei der Verwendung eines Holzkohlegrills kommt es fast unvermeidlich zu einer starken Geruchsbelästigung der Nachbarn, die dies nicht einfach hinnehmen müssen. Das Landesimmissionsschutzgesetz schützt sie in einigen Bundesländern insofern, dass der Qualm nicht in ihre Wohn- und Schlafräume ziehen darf. Im Vorteil sind die Bewohner von freistehenden Einfamilienhäusern oder auch Reihenhäusern, solange der Abstand zum Nachbarn groß genug ist. Der eigene Garten ist so etwas wie das eigene Territorium in dem sich jeder frei entfalten kann und seine Freizeit genießen kann wie er mag, es sei denn er beeinträchtigt damit die Bedürfnisse seiner Mitmenschen, in so einem Fall also der Nachbarn. Auf der anderen Seite müssen sich Nachbarn den Veranstaltungen von gelegentlichen Feiern beugen, sofern die Belästigung kein Übermaß annimmt. Mit solchen Streitfällen hat sich auch das Landgericht in München beschäftigt und ein wahrhaft salomonisches Urteil gefällt, welches da lautet: „Ein generelles Grillverbot ist genauso unzulässig wie eine generelle Grillerlaubnis. Der Nachbar muss grundsätzlich gelegentliches Grillen in der Sommerzeit dulden. Entstehen aber wesentlich Beeinträchtigungen, kommt sogar ein Grillverbot in Betracht.”

Grillen auf dem Balkon: Fakt ist: Wer in einem Mehrfamilienhaus in enger Nachbarschaft lebt, darf nicht unbedingt so oft auf seinem Balkon oder der Terrasse grillen, wie es ihm beliebt. Wer also nicht möchte, dass ein schöner Grillabend unverhofft vor dem Kadi endet, sollte rechtzeitig die rechtliche Lage überprüfen.

Grillen im Garten: Gemäß dem Bayerischen Obersten Landesgerichts darf im Garten einer Eigentumswohnanlage aber auf jeden Fall gegrillt werden, und das sogar auf Holzkohle und bis zu fünfmal im Jahr.

Andere Gerichte hingegen untersagen das Grillen mit einem offenen Holzkohlengrill auf dem Balkon komplett. In diesem Fall kann aber auf einen Elektrogrill oder einen Lavastein-Gasgrill zurückgegriffen werden.

Die Hausordnung und das Grillen: Das letzte Wort hat der Vermieter: Er darf im Mietvertrag das Grillen grundsätzlich untersagen und bei Nichtbeachtung sogar den Mietvertrag schriftlich kündigen.

Gemütliche Grillabende haben es an sich, dass sie draußen stattfinden. Gerade in Verbindung mit einer Feier und mehreren Gästen kommt es häufig zur Lärmbelästigung – ein Aspekt, der in Verbindung mit dem Grillen häufig vernachlässigt wird.

Auch hier haben die Nachbarn jedoch das Recht auf Nachtruhe – nach 22 Uhr sollte es also deutlich ruhiger und die Feierlichkeit nach drinnen verlagert werden.

Anders liegt der Fall, wenn das Grillen und Feier nicht einfach den Nachbarn einen Grund zur Beschwerde liefert, sondern auch gegen die Umweltgesetze verstößt. Das passiert zum Beispiel, wenn starker Rauch und Ruß austritt. In solchen Fällen kommt das Bundesimmissionsschutzgesetz zum Tragen oder auch das landesrechtliche Immissionsschutzgesetz. In diesem Fall begeht der Gartenfreund eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bestraft wird. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld genau zu überlegen, wo der Grill aufgestellt wird, welche Art der Befeuerung man wählt und auch, welche Uhrzeit dafür die Richtige ist.

Die Nachtruhe beginnt offiziell um 22 Uhr und endet um sieben Uhr morgens. Wer in dieser Zeit durch Lärm stört, der wird zunächst von der Polizei verwarnt und kann bei Wiederhandlungen auch mit einer Geldbuße bestraft werden. Wer trotzdem länger feiern möchte, der sollte seine Party im Haus fortsetzen oder draußen die Musik leise stellen und Unterhaltungen in Zimmerlautstärke führen, dagegen kann niemand etwas sagen. Am einfachsten ist wohl, die Nachbarn einfach mit einzuladen und so gemeinsam zu feiern. Dann kann sich auch niemand beschweren.

Generelles Grillverbot in Miethäusern: Anders liegt der Fall in Mietshäusern, denn damit es da auf den Balkonen keinen Streit um den Grill gibt, gibt es in einigen Mietverträgen eine generelle Klausel die das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon verbietet. Hier ist dann nur das Grillen mit Gas oder dem Elektrogrill erlaubt, denn dabei entstehen keine unangenehmen Gerüche und auch kein Qualm. Hält sich ein Hausbewohner nicht an das Verbot, so kann der Vermieter ihn abmahnen und sogar aus der Wohnung kündigen.

Die friedliche Lösung: Neben dem Umstieg auf einen Elektrogrill oder einen Lavastein-Gasgrill kann es sich lohnen, ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu pflegen. Denn: Wo kein Kläger, da auch kein Richter.

Tolerante Nachbarn drücken gern einmal ein Auge zu oder suchen rechtzeitig das Gespräch. Und obendrein freuen sie sich, wenn sie kurzerhand zum Grillvergnügen eingeladen werden.

Bernd Labonte, Ortsbürgermeister

Saniertes Gebäude öffnet zum Tag der Architektur

Beim diesjährigen Tag der Architektur wird auch das liebevoll sanierte Gebäude im Immenweg 2, in Welschneudorf vorgestellt. Diese Immobilie wurde mit der Vorgabe, möglichst viel der vorhandenen alten Bausubstanz zu erhalten, umgebaut und renoviert. Die Restaurierung der alten Bausubstanz erfolgte mit natürlichen Baustoffen und wurde überwiegend mit Handwerkern aus Welschneudorf u. Umgebung ausgeführt.

Zu besichtigen ist das Gebäude am Samstag, 24. Juni, von 14 bis 18 Uhr und am Sonntag, 25. Juni von 11.00 – 18.00 Uhr. Ortsbürgermeister Bernd Labonte ermuntert die Besucher, einen Besuch im Haus mit dem Besuch der Kirmes zu verbinden.

Einen Überblick über den Tag der Architektur findet man auf der Internetseite des Projektes. (Fotos: Stefan Wild)

“Verwahrloste” Wegeränder?

Das Thema “Natur und Ästhetik” führt immer wieder mal zu Debatten unter dem Motto “Geschmacksache”. Ortsbürgermeister Bernd Labonte nimmt dazu folgendermaßen Stellung:

“Jetzt kommt wieder die Zeit, in der verschiedenen Bürgerinnen und Bürger auffällt wie „verwahrlost“ doch die Wegeränder an den zahlreichen Spazierwegen aussehen. Und damit beschreiben sie genau mein Dilemma. Die Natur- und Artenschützer wünschen sich gerade eine späte Mahd dieser nicht bewirtschafteten Flächen, weil dies ein wichtiger Beitrag zum Biotopschutz darstellt. Zum Teil nehmen wir wahr, dass es nur noch wenige Singvögel, Schmetterlinge, Widlbienen etc. gibt. Zunehmend werden diese Tiere aber ihres natürlichen Lebens- und Brutraumes beraubt. “Verwahrloste” Wegeränder? weiterlesen

Kirmes = Kirchweih = Patronatsfest

Zur Erinnerung an die Weihe der Kirche St. Johannes der Täufer Welschneudorf wird alljährlich das Kirchweihfest (Kirmes) gefeiert.

Es ist wieder Kirmes in Welschneudorf. Dass dieses Fest mehr ist als nur eine weitere Möglichkeit zum Feiern, zeigt ein Blick auf seine eigentliche Bedeutung: Das Volksfest Kirmes leitet sich her von der Kirchweihe, was soviel bedeutet wie die “festliche Weihe einer Kirche, durch den der Kirchenraum der Kirchengemeinde zum liturgischen Gebrauch übergeben wird” (Wikipedia). Mit dieser Weihe steht eine Kirche also im Auftrag religiöser Verkündigung. Das Fest anlässlich der Kirchweihe gilt in der jeweiligen Gemeinde als “Hochfest”. Daran erinnert auch Ortsbürgermeister Bernd Labonte in seiner Einladung an alle Welschneudorfer Bürger und an alle Gäste: Kirmes = Kirchweih = Patronatsfest weiterlesen

Erstellung der Kirmeskrone

Die Kirmes steht vor der Tür und damit laufen auch die Vorbereitungen an. Die Fertigung der Kirmeskrone steht seit Jahren auf dem Dienstplan der Feuerwehrkameraden. Wir möchten gemeinsam neue Wege gehen und würden uns Unterstützung auch durch andere Ortsansässige oder Interessenvertreter wünschen. Daher soll in diesem Jahr die Kirmeskrone nicht im Rahmen einer Übung im Kreise der Feuerwehr, sondern am Freitag vor der Kirmes (23.06.2017 ab 19.00 Uhr) am Gerätehaus in einer Gemeinschaftsaktion gefertigt werden. Die Feuerwehrkameraden werden einen Grill aufbauen und Würstchen zum kleinen Unkostenbeitrag anbieten. Außerdem soll dabei mit einem Faß Freibier für alle Helferinnen und Helfer zünftig die Welschneudorfer Kirmes 2017 eingeläutet werden. Denken Sie nicht lange nach, ob Sie persönlich angesprochen sind; kommen Sie einfach vorbei und machen mit! Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme von Jung und Alt.

Bernd Labonte, Ortsbürgermeister